Verwaltungsgerichtshof
11.12.2000
98/17/0191
Die Erhebung der Anzeigenabgabe erfolgt im Rahmen der nach den österreichischen Rechtsvorschriften den zuständigen Stellen eingeräumten Kompetenzen auf Grund von im Inland verwirklichten Sachverhalten und verstößt nicht gegen die Vorschriften der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Auch das übrige Gemeinschaftsrecht normiert weder eine Steuerharmonisierungspflicht noch eine Einschränkung der Steuerhoheit im Bereich der von der Anzeigenabgabe erfassten Sachverhalte, die Österreich verpflichtete, die Erhebung einer solchen Abgabe in Österreich von der Erhebung einer gleichen oder gleichartigen Abgabe in den Mitgliedstaaten der EU abhängig zu machen. Die Erhebung der Anzeigenabgabe in Österreich ist das ausschließliche Recht Österreichs ohne Berührungspunkte mit gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalten und kann daher zu keiner gemeinschaftsrechtswidrigen Inländerdiskriminierung führen.