Verwaltungsgerichtshof
11.12.2000
98/17/0191
Bemessungsgrundlagen der Anzeigenabgabe sind das Entgelt und ein bestimmter Prozentsatz. Die Anzeigenabgabe ist demnach proportional zum Entgelt. Die Anzeigenabgabe ist jedoch keine allgemeine Abgabe, denn sie wird nur von bestimmten Anzeigen erhoben. Sie belastet den Verkehr mit Gegenständen und Dienstleistungen nicht und betrifft Handelsgeschäfte nicht in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise, denn sie wird nur einmal im Fall der Aufnahme, der Aussendung oder Verbreitung von Anzeigen erhoben. Die Anzeigenabgabe ist nicht in einer der Mehrwertsteuer ähnlichen Art abzugsfähig, sie wird parallel zur Mehrwertsteuer erhoben, ohne ganz oder teilweise an deren Stelle zu treten und wird nicht auf den Mehrwert erhoben sowie in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Die Anzeigenabgabe hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird durch deren Erhebung nicht beeinträchtigt. Die Erhebung der Anzeigenabgabe verstößt somit nicht gegen Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie.