Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Geschäftszahl

98/17/0185

Rechtssatz

Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) fehlt es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde kann daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.