Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1998

Geschäftszahl

98/17/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2

Stammrechtssatz

Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.