Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Geschäftszahl

98/16/0361

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation kommt nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (Hinweis E 11.2.1994, 93/17/0305).