Verwaltungsgerichtshof
31.03.1999
98/16/0358
Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung (Hinweis E 17.9.1992, 91/16/0095), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber, bzw der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG dar (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0228).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/16/0359