Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

98/16/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0025 E 16. Februar 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Bereits abgelaufene Fristen können durch Fristerstreckungsanträge nicht mehr verlängert werden.