Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Geschäftszahl

98/16/0228

Rechtssatz

Mit dem Königreich der Niederlande wurde kein Abkommen über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbschaftssteuern abgeschlossen. Bei Vornahme einer unilateralen Entlastungsmaßnahme, wie sie insb auf der Grundlage des Paragraph 48, BAO vorzunehmen ist, erscheint es dabei sachgerecht, die Ermessensübung an der üblichen Staatenpraxis beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen - wie dies insb im OECD-MusterAbk zum Ausdruck kommt - zu orientieren (Hinweis E 29.1.1998, 95/15/0043).