Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Geschäftszahl
98/16/0205
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2
Stammrechtssatz
Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn
a) | die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, | |||||||||
b) | der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und | |||||||||
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048). |
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/16/0207
98/16/0206