Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

98/16/0199

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, im Juni 1994 vom zustimmenden EU-Volksabstimmungsergebnis in Österreich erfahren und wollte er einige Monate nach dieser Information Waren nach Österreich verbringen, dann war es bei dieser nur allgemeinen Kenntnis über die rechtliche Beziehung Österreichs zur EU objektiv geboten, noch in Deutschland über den Zeitpunkt des österreichischen Beitritts zur Europäischen Union und insb zu den allfälligen Änderungen der Zollbestimmungen nähere Erkundigungen einzuholen, spätestens aber bei der Einreise über das Zollamt, bei dem im November 1994 Zollbeamte die Grenzkontrolle und Zollkontrolle vorgenommen haben.