Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Geschäftszahl

98/16/0199

Rechtssatz

Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens kann nicht als mildernd berücksichtigt werden (Hinweis Urteil des OGH vom 14.Dezember 1995, 12 Os 104/95).