Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Geschäftszahl

98/16/0167

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 29. April 1992, 91/17/0023, liegt ein Pachtbetrieb vor, wenn Gegenstand des Bestandvertrages ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, ist. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber ist ein zusätzliches Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Maßgebend ist das "wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes" (siehe auch Dittrich-Tades, ABGB35 (1999), insb E 19 zu Paragraph 1091, ABGB).