Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Geschäftszahl

98/16/0163

Rechtssatz

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert rechtsmittelfähig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Paragraph 135,, Rz 18). Der Abgabenpflichtige legte gegen den Anspruch an Getränkesteuer selbst keine Klage und keinen Rechtsbehelf ein. Da der Abgabenanspruch nur in jenen Fällen durch das das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 berührt ist, in denen gegen diesen Anspruch eine Klage erhoben oder ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, so folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät des Verspätungszuschlages nicht, dass sich der Abgabenpflichtige im Verfahren zur Festsetzung eines solchen Nebenanspruches auf dieses Urteil berufen kann.