Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Geschäftszahl

98/16/0163

Rechtssatz

Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.