Verwaltungsgerichtshof
11.05.2000
98/16/0163
Der Gesetzgeber der Wr LAO hat es - anders als der Gesetzgeber der BAO - (mangels verfassungsrechtlicher Legitimierung) unterlassen, die Unabhängigkeit der Abgabenberufungskommission vorzusehen. Vielmehr hat er gerade durch die Bestimmung, wonach die beamteten Beisitzer jederzeit abberufen werden können, zum Ausdruck gebracht, dass der Kommission Tribunalcharakter nicht zukommt. Ebenfalls anders als die Bundesabgabenordnung vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, BAO) sieht demzufolge die Wr LAO auch keine feste Geschäftsverteilung vor. Die "beamteten" Beisitzer und Beisitzerstellvertreter der Magistratsdirektion gehören der Magistratsdirektion - Verfassungsbüro und Rechtsmittelbüro an, wobei die Magistratsdirektion auch als Geschäftsstelle fungiert, ein Umstand, der zweifellos gegen das Vorliegen einer von der "Verwaltung" unabhängigen Beh spricht. Für die Organisation einer Verwaltungsbehörde an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben betreffend Zusammensetzung und Entscheidungsfindung.