Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Geschäftszahl

98/16/0163

Rechtssatz

Wenngleich für das Abgabenwesen der Bundeshauptstadt Wien auch in Artikel 111, B-VG die letztinstanzliche Entscheidung einer Kollegialbehörde übertragen ist, so bedeutet dies keineswegs, dass es sich nach dem Auftrag der Bundesverfassung bei dieser Beh um eine unabhängige Behörde mit Tribunalcharakter zu handeln habe. Die Regelung des Artikel 111, B-VG beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung, dass zur Besorgung der dort erwähnten Angelegenheiten in Wien Kollegialbehörden einzurichten sind (Hinweis Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 343). Aus dem Umstand, dass die Bundesverfassung im Artikel 20, Absatz 2, B-VG und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG Regelungen über - im Bereich der Verwaltung eine Ausnahme iSd zweiten Satzes des Artikel 20, Absatz eins, B-VG darstellende - unabhängige Kollegialbehörden "mit richterlichem Einschlag" kennt, für die nach Artikel 111, B-VG - zur Wahrung des im Jahre 1929 vorhandenen Behördenbestandes (Hinweis VfSlg 4456) - für die Bundeshauptstadt Wien vorgesehenen Kollegialbehörden aber eine solche Unabhängigkeit gerade nicht verfassungsgesetzlich vorgesehen ist, ist ersichtlich, dass der (einfache) Gesetzgeber keineswegs gehalten ist, für Verwaltungsbehörden Verfahrensgrundsätze zu statuieren, die ansonsten der Wahrung der Unabhängigkeit von unabhängigen Tribunalen dienen.