Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Geschäftszahl

98/16/0125

Rechtssatz

Durch einen Rechtsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987 muss der Berechtigte kraft rechtsgeschäftlicher Verfügung ermächtigt werden, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht kann dabei auch durch bloß konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen. Die Voraussetzung der Verwertung des Grundstücks auf Rechnung des Ermächtigten ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in der Lage ist, einen ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen (Hinweis E 30. April 1999, 97/16/0503), aber es genügt auch schon die Einräumung einer Einwirkungsmöglichkeit, die über die eines Bestandnehmers hinausreicht (Hinweis E 25. September 1997, 97/16/0329, 0330).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/16/0126

98/16/0127

98/16/0128