Verwaltungsgerichtshof
24.01.2001
98/16/0125
Durch einen Rechtsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987 muss der Berechtigte kraft rechtsgeschäftlicher Verfügung ermächtigt werden, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht kann dabei auch durch bloß konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen. Die Voraussetzung der Verwertung des Grundstücks auf Rechnung des Ermächtigten ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in der Lage ist, einen ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen (Hinweis E 30. April 1999, 97/16/0503), aber es genügt auch schon die Einräumung einer Einwirkungsmöglichkeit, die über die eines Bestandnehmers hinausreicht (Hinweis E 25. September 1997, 97/16/0329, 0330).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/16/0126
98/16/0127
98/16/0128