Auf die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG 1955 finden die Begünstigungsbestimmungen des StruktVG keine Anwendung.Auf die Anteilsvereinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1955 finden die Begünstigungsbestimmungen des StruktVG keine Anwendung.