Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

98/15/0195

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz, und somit auch der Vorsitzende des Berufungssenates in Wahrnehmung seiner Rechte nach Paragraph 282, Absatz eins, BAO, hat keine Kompetenz, den mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes abgewiesenen Wiederaufnahmeantrag gleichsam nochmals mit Bescheid (außerhalb einer Berufungsentscheidung) zurückzuweisen.