Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
98/15/0192
Der Zweck der Entnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 besteht darin sicherzustellen, dass der steuerliche Gewinn nicht durch außerbetriebliche Vorgänge gemindert wird. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Nutzungsentnahme nicht mit dem "Mietwert" (Teilwert) zu bewerten ist. Es sind vielmehr die Vorgänge im Betriebsvermögen zu neutralisieren, soweit sie der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dem wird durch die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben entsprochen (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 6, Tz 350; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 6, Tz 196 f). Insb werden daher die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen anzusetzen sein.