Verwaltungsgerichtshof
22.11.2001
98/15/0157
Jener Teil der zur Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen, der eine Handelsbilanz erstellt, ist nicht verpflichtet, eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen; Paragraph 44, Absatz 2, EStG 1988 fordert in einem solchen Fall nur die Anpassung an das Steuerrecht durch geeignete Zusätze und Anmerkungen.