Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
98/15/0150
Für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine GmbH (Komplementär-GmbH) zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar (Hinweis E 11.7.1989, 86/14/0203; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 176 und 189 ff). In dem Umstand, daß das Finanzamt die Zwischenschaltung der GmbH in zwei abgabenbehördlichen Prüfungen für vor den Streitjahren liegende Zeiträume nicht beanstandet, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal die Behörde nicht gehindert ist, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen.