Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
98/15/0128
Eine Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (Hinweis E 30. September 1999, 98/15/0117). Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (Hinweis E 25. Mai 2000, 95/14/0029). Auch in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt kann eine solche Leistung gesehen werden (Hinweis E 4. Dezember 1953, 1336/51, VwSlg 859 F/1951; BFH Urteil 22. Jänner 1965, römisch sechs 243/62, BStBl 1965 römisch drei S. 313).