Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
98/15/0104
Mit jedem Einkommensteuerbescheid (Bescheid iSd Paragraph 198, BAO) wird einheitlich über die Einkommensteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen, sodaß die Aufhebung lediglich eines Teiles eines solchen Bescheides nicht in Betracht kommt.