Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2000

Geschäftszahl

98/15/0098

Rechtssatz

Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 enthält den unbestimmten Rechtsbegriff "Einzugsbereich" und die von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14.9.1995, BGBl Nr 1995/624, getroffene Auslegung des Gesetzes überschreitet dessen Rahmen auch dann nicht, wenn sie im Rahmen eines ordentlichen Studiums nicht auch auf die am Abend abgehaltenen Lehrveranstaltungen abstellt.