Verwaltungsgerichtshof
22.11.2001
98/15/0056
GRS wie 99/15/0012 E 27. April 2000 RS 1
Sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LiebhabereiV 1990 zur Anwendung kommt, ist die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist. Gleiches gilt im zeitlichen Anwendungsbereich der LiebhabereiV 1993 (Hinweis E 23.3.2000, 97/15/0009; E 24.2.2000, 97/15/0166).