Verwaltungsgerichtshof
22.11.2001
98/15/0056
GRS wie 88/13/0022 E 24. Jänner 1990 RS 2
Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verschafft der Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen.