Verwaltungsgerichtshof
17.05.2000
98/15/0050
Im Zeitalter von Notebooks ist die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss. (Hier: Aufwendungen eines Lehrers für Informatik für ein häusliches Arbeitszimmer, das er für die berufsnotwendige Weiterbildung verwendet, nicht als Werbungskosten anerkannt; er hält die Ausstattung des EDV-Raumes in der Schule mit Computern für technisch minderwertig.)