Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Geschäftszahl

98/15/0050

Rechtssatz

Wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0088, ergibt, besteht für einen Lehrer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern verrichten kann. Es ist daher als zumutbar anzusehen, dass Arbeiten nicht an einem fixen Schreibtisch erbracht werden und Unterlagen zwischendurch - etwa in einem Aktenkoffer - verstaut werden.