Verwaltungsgerichtshof
17.05.2000
98/15/0050
Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belBeh berichtigt, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zugrundezulegen, die er durch die Berichtigung erhalten hat (Hinweis E 26.6.1992, 89/17/0039).