Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Geschäftszahl

98/15/0019

Rechtssatz

Bei einem bebauten Grundstück bildet das Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut (Hinweis E 22. September 1992, 88/14/0088 bezüglich der einheitlichen Betrachtung für die Frage der Teilwertabschreibung). Zu diesem Wirtschaftsgut gehört nicht nur jener Boden, auf welchem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche, welche nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude als Einheit "bebautes Grundstück" angesehen wird.