Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

98/15/0017

Rechtssatz

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

98/15/0076 - 0080