Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
98/15/0017
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
98/15/0076 - 0080