Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
98/15/0017
Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung von Stundungszinsen nicht erfolgen dürfte, solange die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsansuchens unerledigt ist.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
98/15/0076 - 0080