Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
98/15/0017
Wird ein Aussetzungsantrag gem Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
98/15/0076 - 0080