Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

98/15/0017

Rechtssatz

Wird ein Aussetzungsantrag gem Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

98/15/0076 - 0080