Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
98/15/0017
Dem Erfordernis der Berufungsbegründung ist unabhängig davon entsprochen, ob sich die Begründung als stichhaltig oder schlüssig erweist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 250, Tz 17).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
98/15/0076 - 0080