Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

98/15/0017

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Berufungsbegründung ist unabhängig davon entsprochen, ob sich die Begründung als stichhaltig oder schlüssig erweist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 250, Tz 17).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

98/15/0076 - 0080