Verwaltungsgerichtshof
20.06.2000
98/15/0001
Die Tochter des Beziehers von Familienbeihilfe hat nach der Geburt ihres Kindes im Juli 1990 nur eine Prüfung positiv abgeschlossen, und zwar nach dem Studienwechsel im Sommersemester 1993 noch in diesem Sommersemester die Eignungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des "Dolmetscherstudiums (Italienisch und Französisch)". Damit wurde nicht der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 geforderte Prüfungserfolg nachgewiesen. Die Eignungsprüfung kann nicht als Nachweis des Prüfungserfolges iSd genannten Bestimmung angesehen werden, zumal sie nach der Aktenlage weder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums noch eine Prüfung aus einem Pflichtfach oder Wahlfach im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden darstellt (hier: Die Tochter des Beihilfenbeziehers studierte vor dem Studienwechsel Rechtswissenschaften).