Verwaltungsgerichtshof
20.06.2000
98/15/0001
GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4
Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).