Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Geschäftszahl

98/15/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0148).