Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2002

Geschäftszahl

98/14/0194

Rechtssatz

Überhöhte Nutzungsentgelte finden ihren außersteuerlichen Grund vielfach in der Vorteilszuwendung (als verdeckte Ausschüttung) an die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft.