Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
98/14/0172
GRS wie VwGH E 1998/11/19 98/15/0159 4
Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondert überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insb die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt (Hinweis E 26.5.1998, 97/14/0080). Auch der Steuerberater ist bei seiner Tätigkeit zumindest in solchen Abständen zu überwachen, daß dem Abgabepflichtigen Steuerrückstände nicht verborgen bleiben (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 25.10.1996, 93/17/0280).