Verwaltungsgerichtshof
22.01.2004
98/14/0165
Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für einen Gebrauchtwagen ist wie jener für einen Neuwagen im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 184, BAO zu ermitteln. (Hier: Die belangte Behörde ist dabei in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass das Ausmaß der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens im Vergleich des Neupreises des Gebrauchtwagens mit dem Neupreis eines den betrieblichen Erfordernissen gleichfalls - nicht aber einem Repräsentationsbedürfnis - gerecht werdenden Fahrzeuges zutreffend zum Ausdruck kommt. Den so ermittelten Prozentsatz hat sie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Beschwerdeführers angewandt. Diese Schätzungsmethode ist grundsätzlich nicht als unschlüssig zu erkennen.)