Verwaltungsgerichtshof
22.01.2004
98/14/0165
Die Ansicht des Abgabepflichtigen, auch für Gebrauchtfahrzeuge seien Anschaffungskosten bis zu einem Betrag von 467.000 S (Hinweis E 22.3.2000, 97/13/0207) noch als angemessen anzusehen, ist verfehlt, weil auch ein Luxusfahrzeug seine Luxustangente nicht dadurch verliert, dass es gebraucht angeschafft wird.