Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Geschäftszahl

98/14/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0144 E 26. Juli 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH erweist sich ein teurer Personenkraftwagen nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen ist deshalb von der Abgabenbehörde im Schätzungweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 184, BAO zu ermitteln (Hinweis E 27.7.1994, 92/13/0175; E 3.11.1994, 92/15/0228).