Verwaltungsgerichtshof
19.10.1999
98/14/0143
Die Vorsteuerberichtigung ist nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen, denn dieser hat alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Erst die Veräußerung durch den Masseverwalter hat die Berichtigungspflicht begründet. Dies ergibt sich auch aus der Berechnung des Berichtigungsanspruches, weil der Vorsteuerabzug gerade insoweit nicht zurückzuzahlen ist, als der Gemeinschuldner das Grundstück während eines bestimmten Zeitraumes bestimmungsgemäß verwendet hat. Nur soweit ein Grundstück nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, ist die Vorsteuer zurückzuzahlen (Hinweis Ruppe, UStG-Kommentar, Einf Tz 140, der die Deutung der aus Paragraph 12, Absatz 10, UStG folgenden Verpflichtung als bedingten Rückforderungsanspruch des Fiskus als "gekünstelt" bezeichnet; weiters Kristen, Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Insolvenzverfahren - Masseforderung oder Konkursforderung?, ZIK 1998, 46 ff). Der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt iSd Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO liegt - entgegen der Auffassung des OGH (Beschluss vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z) - nicht in der seinerzeitigen Anschaffung des Grundstückes. Die Pflicht zur Berichtigung der Vorsteuer und die daraus resultierende Forderung des Abgabengläubigers beruht vielmehr darauf, dass sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, geändert haben. Erst mit der steuerfreien Veräußerung des Grundstückes und nicht schon mit der seinerzeitigen Lieferung wird die Abgabepflicht ausgelöst (Hinweis Gaigg, Die Vorsteuer in der Insolvenz, in Achatz (Hrsg), Umsatzsteuer in der Insolvenz, 35 ff, insbesondere 43).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/15/0185 E 25. November 1999
99/13/0045 E 26. September 2000