Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Geschäftszahl

98/14/0143

Rechtssatz

Bei der Berichtigung der Vorsteuer wird zwar formal der seinerzeit geltend gemachte Vorsteuerabzug reduziert, belastet wird aber wirtschaftlich die unecht befreite Verwendung des Gegenstandes. Dient das Grundstück bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen, tritt durch die Verwendung für einen steuerfreien Umsatz eine Änderung des Verwendungszwecks ein (Hinweis Achatz in Achatz (Hrsg), Umsatzsteuer in der Insolvenz, 151).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/15/0185 E 25. November 1999

99/13/0045 E 26. September 2000