Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Geschäftszahl

98/14/0143

Rechtssatz

Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgebend. Sind die Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen nachträglich die Voraussetzungen weg, berührt das grundsätzlich nicht den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug. Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 regelt die Vorgangsweise, wenn nach Ablauf des Jahres der Leistung eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (Hinweis Ruppe, UStG-Kommentar/2, Paragraph 12, Tz 198).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/15/0185 E 25. November 1999

99/13/0045 E 26. September 2000