Verwaltungsgerichtshof
30.10.2001
98/14/0142
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann auch in der Barzahlung neuer Materialien bestehen (Hinweis E 7. September 1990, 89/14/0132).