Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Geschäftszahl

98/14/0142

Rechtssatz

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann auch in der Barzahlung neuer Materialien bestehen (Hinweis E 7. September 1990, 89/14/0132).