Verwaltungsgerichtshof
25.11.2002
98/14/0129
Dass sich in der Wohnung des Steuerpflichtigen, in welcher sich "die Betriebsprüfung umgesehen" habe, keine Geräte befunden haben, deren Marke jenen gleicht, bei denen das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen versagt hat, konnte den Nachweis der betrieblichen Verwendung von Geräten, die typischerweise der privaten Verwendung dienen, nicht ersetzen.