Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2002

Geschäftszahl

98/14/0129

Rechtssatz

Bei einem Fernsehgerät, einer SAT-Anlage mit Receiver sowie einem Verstärker (auch ohne Lautsprecher) handelt es sich um Geräte, welche grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind.