Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1999

Geschäftszahl

98/14/0118

Rechtssatz

Auf Paragraph 295, Absatz 3, BAO gestützte Änderungsbescheide sind auch in dem vom grundlagenbescheidähnlichen Bescheid nicht betroffenen Bereich abänderbar. Der neue Bescheid ist mit Berufung in vollem Umfang anfechtbar, dh also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung, allerdings nicht mit Gründen, die gem Paragraph 252, Absatz 3, BAO gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2862; Ritz, BAO-Kommentar/2, Paragraph 295, Tz 18).