Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1998

Geschäftszahl

98/14/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/15 95/13/0186 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 212 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist vergleiche Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO) bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsgbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages kann allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden.